Außenstelle ist nicht mehr verselbstständigt (BPersVG) (Allgemeines)

Cebulon, Thursday, 16.07.2020, 16:45 (vor 2288 Tagen) @ TeaRos

Das SGB IX gibt keinen Hinweis darauf, dass die SBV einer nicht verselbstständigten Dst. keine SBV haben darf.

Naja, das SGB IX-Wahlrecht verweist in § 170 Absatz 1 Satz 2 SGB IX klar und eindeutig, wenngleich auch an gut versteckter Stelle, auf den personalvertretungsrechtl. Dienststellenbegriff des BPersVG wie folgt: „Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne dieses Teils bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.“

Konsequenz Dieses örtliche Mandat der brandenburger SBV y dürfte demnach untergegangen sein, da es die „verselbstständigte Dst.“ y in Brandenburg „wahlrechtlich“ als solche offenbar gar nicht mehr gibt? Etwas anderes lässt sich m.E. auch nicht aus dem Gesetz und nicht aus der Fachkommentierung ableiten, oder?

Frage Bei welcher örtl. PR-Wahl 2020 hat denn diese Außenstelle y mitgewählt? Oder hat PR-Regelwahl 2020 coronabedingt noch gar nicht stattgefunden und wurde verschoben - mit verlängertem PR-Mandat bis max. 31. März 2021 nach dem neuen § 26a BPersVG?

Gruß,
Cebulon


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