Außenstelle ist nicht mehr verselbstständigt (BPersVG) (Allgemeines)
Die gewählte SBV in einer personalratsfähigen Dienststelle ohne PR ist voll legitimiert und auch arbeitsfähig.
Hallo, das Mandat der 2018 gewählten örtl. SBV in der Außenstelle y in Brandenburg ist m.E. bereits erloschen, weil diese Außenstelle y ja als eigenständiger Wahlbezirk untergegangen ist mangels eines erneuerten Verselbständigungsbeschlusses lt. § 6 Abs. 3 BPersVG, und seither nur noch ein personalvertretungsrechtliches „Anhängsel“ des behördlichen Hauptsitzes x in NRW ist. Fazit: Die Außenstelle ist wahlrechtlich keine Dienststelle mehr wie zuvor. Neue Dienstelle und damit neuer Wahl- & Vertretungsbezirk = Hauptstelle NRW + Außenstelle Bbg mit lediglich einem gemeinsamen örtl. Personalrat und einer gemeinsamen örtlichen SBV für beide Standorte x + y gemäß § 170 Absatz 1 Satz 2 SGB IX.
Das Amt der SBV in der Dienststelle y in Brandenburg erlosch vorzeitig nach § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX, da die SBV y die Wählbarkeit verlor für diesen untergegangen und nicht mehr existenten Wahlbezirk y. Diese örtl. SBV y existiert demnach nicht mehr. Die alte Dienststelle y ist nicht mehr eine eigene Dienststelle, sondern nur noch ein unselbständiger Bruchteil der neuen landesübergreifenden Dienststelle (x+y) kraft des Beschlusses.
Gruß,
Cebulon