Außenstelle ist nicht mehr verselbstständigt (BPersVG) (Allgemeines)

Cebulon, Thursday, 16.07.2020, 19:46 (vor 2288 Tagen) @ albarracin

Die gewählte SBV in einer personalratsfähigen Dienststelle ohne PR ist voll legitimiert und auch arbeitsfähig.

Hallo, das Mandat der 2018 gewählten örtl. SBV in der Außenstelle y in Brandenburg ist m.E. bereits erloschen, weil diese Außenstelle y ja als eigenständiger Wahlbezirk untergegangen ist mangels eines erneuerten Verselbständigungsbeschlusses lt. § 6 Abs. 3 BPersVG, und seither nur noch ein personalvertretungsrechtliches „Anhängsel“ des behördlichen Hauptsitzes x in NRW ist. Fazit: Die Außenstelle ist wahlrechtlich keine Dienststelle mehr wie zuvor. Neue Dienstelle und damit neuer Wahl- & Vertretungsbezirk = Hauptstelle NRW + Außenstelle Bbg mit lediglich einem gemeinsamen örtl. Personalrat und einer gemeinsamen örtlichen SBV für beide Standorte x + y gemäß § 170 Absatz 1 Satz 2 SGB IX.

Das Amt der SBV in der Dienststelle y in Brandenburg erlosch vorzeitig nach § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX, da die SBV y die Wählbarkeit verlor für diesen untergegangen und nicht mehr existenten Wahlbezirk y. Diese örtl. SBV y existiert demnach nicht mehr. Die alte Dienststelle y ist nicht mehr eine eigene Dienststelle, sondern nur noch ein unselbständiger Bruchteil der neuen landesübergreifenden Dienststelle (x+y) kraft des Beschlusses.

Gruß,
Cebulon


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