Gibt es ein Urteil oder mehrere zum § 6 BPersVG i.V.m. § 177 SGB IX (Allgemeines)

Cebulon, Friday, 17.07.2020, 18:12 (vor 2287 Tagen) @ TeaRos

Dürfen die schwerbehinderten Menschen ab 2022 eine neue ÖSBV wählen?

Hallo, für den Fall einer Konstellation wie hier nach § 6 Absatz 3 BPersVG für den Geschäftsbereich einer Bundesbehörde mit GPR vergleiche Düwell, LPK-SGB IX, § 177 Rn. 24, sinngemäß:
„Zu beachten ist, dass seit der Einfügung des Satzes 2 nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch das BetrVerf-RG die Arbeitnehmer eines nach Satz 1 als selbstständig geltenden Betriebs durch Abstimmung eine Option für die Zugehörigkeit zum Hauptbetrieb ausüben können. Die Option bindet auch für die Wahl der SBV - denn es soll nach § 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX möglichst ein Gleichlauf mit dem Wahl- und Vertretungsbezirk des Betriebsrats bestehen ...“

Demnach dürfen entsprechend o.g. Kommentierung 2022 die sbM in Brandenburg zusammen mit den sbM in NRW eine gemeinsame örtliche Schwerbebindertenvertretung, nicht aber zwei getrennte Schwerbebindertenvertretungen für die beiden Standorte wählen. Ansonsten wären beide SBV-Wahlen bei getrennten Wahlen klar anfechtbar wg. offensichtlicher Verkennung des wahlrechtlichen Dienststellenbegriffs als schwerer Wahlfehler.

Gruß,
Cebulon


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