„Zu beacGibt es ein Urteil oder mehrere zum § 6 BPersVG i.V.m. § 177 SGB IX (Allgemeines)

TeaRos, Friday, 17.07.2020, 19:07 (vor 2287 Tagen) @ Cebulon

„Zu beachten ist, dass seit der Einfügung des Satzes 2 nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch das BetrVerf-RG die Arbeitnehmer eines nach Satz 1 als selbstständig geltenden Betriebs durch Abstimmung eine Option für die Zugehörigkeit zum Hauptbetrieb ausüben können. Die Option bindet auch für die Wahl der SBV, denn es soll nach § 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX möglichst ein Gleichlauf mit dem Wahl- und Vertretungsbezirk des Betriebsrats bestehen ...“

§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX sagt aus: Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne dieses Teils bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.

Ich verstehe den S.2 so, dass es um den Begriff einer Dienststelle geht nach § 6 BPersVG.

Bei größeren Behörden mit Außenstellen, wobei angenommen jede Außenstelle mind. 5 sbM hat. Jetzt haben mehrere der Außenstellen keinen PR. Dann fällt dies doch nicht in die öSBV, sondern in den GSBV?
Wenn bei Wegfall einer öSBV - die öSBV des Haupsitzes die Aufgaben wahrnehmen wird, dann brauchen wir keine Stufenvertretung in den Dieststellen?


"Demnach dürfen entsprechend dieser Kommentierung 2022 die sbM in Brandenburg zusammen mit den sbM in NRW eine gemeinsame örtliche Schwerbebindertenvertretung wählen, nicht aber getrennte Schwerbebindertenvertretungen für die beiden Standorte wählen. Ansonsten wären beide SBV-Wahlen bei getrennten Wahlen klar anfechtbar wg. offensichtlicher Verkennung des wahlrechtlichen Dienststellenbegriffs."

S. 1 Warum dürfen sie keine jeweils öSBV wählen, wenn beide Dienststellen den Begriff Dienststelle gem. § 6 BPersVG besitzen. D.h. wenn beide je einen eigenständigen Aufgabenbereich etc. besitzen.


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