2. Stellvertreter in Erwerbsminderungs-Rente (Allgemeines)

Cebulon, Saturday, 22.08.2020, 17:08 (vor 1336 Tagen) @ albarracin

Wenn die VP den Betrieb verlässt, rückt die erste Stellvertretung für den Rest der Amtsperiode, sofern diese noch mehr als 12 Monate dauert, nach.

Hallo, den letzten Halbsatz verstehe ich nicht: Gibt’s denn für diese zeitliche Einschränkung irgendeinen Paragraphen bzw. Kommentar? Davon steht jedenfalls nichts in § 177 Abs. 7 Satz 4 SGB IX, oder?

Das gesetzliche „Nachrücken“ hängt m.E. so oder so niemals vom „Rest der Amtsperiode“ ab, egal ob Dauer von 10 oder 20 Monaten oder wie lange auch immer.

Gruß,
Cebulon


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