2. Stellvertreter in Erwerbsminderungs-Rente (Allgemeines)

Cebulon, Sunday, 23.08.2020, 14:28 (vor 1334 Tagen) @ albarracin

schau doch mal im § 177 statt in Abs. 7 in Abs. 5 Satz 5:

Verstehe nur noch Bahnhof. Hab das noch nie gehört und gelesen, dass das Nachrücken von der Fristenregelung in § 177 Abs. 5 SGB IX abhinge. Ganz im Gegenteil: Nachrücken kann man bekanntlich z.B. schon „kurz darauf“ nach der SBV-Wahl lt. Heiko Dassow in ZB 1-2020. So auch die neue Web App der BIH zum stellv. Mitglied, Stand 08/2020, am Ende. Nachgerückt wird also nicht nur in den letzten zwölf Monaten der Wahlperiode, sondern selbstverständlich ggf. auch zuvor gemäß dem § 177 Absatz 7 Satz 4 SGB IX. Darauf, ob der „Rest der Amtsperiode noch mehr als 12 Monate dauert“, kommt es jedenfalls beim Nachrücken überhaupt nicht an. Gleiches gilt für Nachwahlen. Alles andere wäre komplett unlogisch sowie völlig sinn- und zweckfrei. Diese haltlose Einzelmeinung ist logisch nicht durchdacht, völlig falsch sowie klar daneben und unsinnig. Falsch auch hier 2018 bzw. „auf der Leitung gestanden“. Lehrreiches Kurzvideo für Einsteiger gibts hier rund ums Nachrücken.

NB: Den genannten § 177 Abs. 5 Satz 5 SGB IX gibts natürlich nicht. Gemeint wohl der zitierte Satz 4 (statt Satz 5), der allerdings mit dem Beginn des automatischen Nachrückens nicht das Geringste zu tun hat gemäß Fachliteratur. Das folgt auch aus BIH-Wahlbroschüre, Seite 64, sowie jedem Standardkommentar!

Gruß,
Cebulon


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