2. Stellvertreter in Erwerbsminderungs-Rente (Allgemeines)
Hallo,
schau doch mal im § 177 statt in Abs. 7 in Abs. 5 Satz 5:
"Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt."
Da steht halt statt "12 Monate" eben " 1 Jahr".
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&Tschüß
Wolfgang