Einbindung Betriebsarzt (Allgemeines)

Emph, Wednesday, 26.08.2020, 11:40 (vor 1340 Tagen) @ StephanT

Nach dem am 16.04.2020 veröffentlichten SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard des Bundesarbeitsministeriums ist Büroarbeit nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen. Wo dies nicht möglich ist, sind andere Schutzmaßnahmen erforderlich. Dass die Arbeit im Homeoffice erbracht werden kann, ist in Ihrem Fall offenbar bereits erfolgreich dokumentiert worden.

Der Arbeitsschutzstandard stellt auch klar, dass die Alternativen (Nutzung freier Raumkapazitäten etc.) nachrangig anzuwenden sind. Hintergrund dürfte sein, dass bereits mit dem Aufsuchen des Arbeitsortes, aber auch mit dem dortigen Aufenthalt, ein höheres Risiko eingegangen werden muss als bei einem Verbleib im Homeoffice.

Prof. Franz Joseph Düwell, Herausgeber/Autor des Standardwerkes LPK-SGB IX und vorsitzender Richter a. D. am Bundesarbeitsgericht, führt dazu aus (Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen):

„Schwerbehindertenvertretungen können sich auf diesen neuen Arbeitsschutzstandard berufen, auch wenn dieser nur Empfehlungen enthält. Schwerbehindertenvertretungen wachen gemäß §178 Abs. 1 Satz 2 SGB IX über die Einhaltung der zu Gunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Gesetze und Verwaltungsanordnungen sowie über die den Arbeitgebern nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB IX obliegenden Pflichten zur individuellen behinderungsgerechten Beschäftigung. Zu den einzuhaltenden Gesetzen gehört auch § 618 BGB. Diese gesetzliche Bestimmung gibt dem Arbeitgeber auf, Schutzmaßnahmen gegen Gefahr für Leben und Gesundheit zu ergreifen, "soweit die Natur der Dienstleitung es gestattet". Die vom BMAS und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlichten Empfehlungen stellen eine Konkretisierung dessen dar, was nach dem aktuellen Erkenntnisstand der Experten allgemein in den Betrieben und Dienststellen an notwendige Schutzmaßnahmen von Arbeitgebern vorzunehmen ist.

Soweit ein schwerbehinderter Beschäftigter mitteilt, dass er zu einer Risikogruppe gehört, sind weitere Schutzmaßnahmen zu prüfen. Die dann vorzunehmende Prüfung betrifft eine Angelegenheit, die einen schwerbehinderten Menschen berührt. Folglich muss der Arbeitgeber nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unverzüglich und umfassend die SBV unterrichten. Der Arbeitgeber hat dann in einem zweiten Schritt die SBV dazu anzuhören, welche erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen er zu ergreifen beabsichtigt. Die beabsichtigten Maßnahmen müssen über den allgemeinen Schutzstandard hinausgehen. Nachdem die SBV dem Arbeitgeber ihre Stellungnahme abgegeben hat, muss der Arbeitgeber der SBV in einem dritten Schritt die getroffene Entscheidung unverzüglich mitteilen. Die unverzügliche Mitteilung hat regelmäßig vor Durchführung der Maßnahme zu erfolgen, damit die SBV dem Betroffenen bei Durchführung der Maßnahme Beistand leisten kann.“


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