Zwei Kollegen eine freie Stelle/ Prüfpflicht (Allgemeines)

Hotte, Stuttgart, Monday, 12.10.2020, 15:27 (vor 2200 Tagen) @ WoBi

Hallo garda,

es kann die Vorprüfung nach § 164 Abs. 1 SGB IX auch in der Art und Weise durchgeführt werden, dass beim Beschäftigte Y bei jeder neuen / freiwerdenden Stelle jedes Mal festgestellt wird, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine Verwaltungsaufgabe wegen fehlenden AL 1 nicht vorliegen und Herr Y deshalb nicht geeignet ist / nicht in die Auswahl kommt /"aus dem Rennen" ist. Oder die SBV sich dafür einsetzt, wenn bei Herrn Y das Interesse an einer beruflichen Entwicklung besteht, dass Herr Y die dafür erforderliche Weiterbildung ermöglicht wird.

Der Arbeitgeber würde seiner Verpflichtung nach § 165 Abs. 1 SGB IX im grinsten Umfang nachkommen. Aber kommen so die SBV und der PR ihren gesetzlichen Aufgaben nach?
Der schwerbehinderte Kollege hat bei der Erprobung "Verbesserungsbedarf" aufgezeigt und ist für diese Stelle nicht (so gut) "geeignet". Dieser "Verbesserungsbedarf" sollte beseitigt werden, um die Chancen in Zukunft zu verbessern. Dies sehe ich als eine der Aufgaben der Interessensvertretungen, die aus der zwingenden Beteiligung nach § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX erfolgt.

Hallo Wolfgang
nach meiner Ansicht muss dies

***Bei der ersten Person läuft die BEM Maßnahme langsam aus und er müsste zurück auf eine Springerstelle, dort ist zu befürchten das die Anforderungen wieder zu gesundheitlichen Problemen führen könnten. ****
aber auch sehr strak bei einer Entscheidung mit berücksichtigt werden.
VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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