Zwei Kollegen eine freie Stelle/ Prüfpflicht (Allgemeines)

WoBi, Tuesday, 13.10.2020, 08:37 (vor 2199 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

die Voraussetzungen für BEM (§ 167 Abs. 2 SGB IX) sind eine oder mehrere Erkrankungen innerhalb von 12 Monate mit mehr als 42 Kalendertage. Der Arbeitgeber hat mit der "zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176", hier also PR und bei schwerbehinderten / gleichgestellten Beschäftigten zusätzlich mit der SBV unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen zu klären.

Die Auswirkungen einer Erkrankung können eine Behinderung darstellen, aber die Erkrankung selbst muss nicht eine Behinderung sein. Deshalb der Verweis auf die VersMedV.
Die SBV ist für schwerbehinderte, gleichgestellte oder von Behinderung bedrohte Beschäftigte zuständig.

Die Berücksichtigung der Möglichkeit einer Schwerbehinderung / Gleichstellung bei laufendem Antragsverfahren oder bekannter / erkennbarer offensichtlicher Schwerbehinderung ist im 3. Satz berücksichtigt. Wenn es über diesen Randbereich hinausgeht, liegt keine Zuständigkeit der SBV vor und damit keine Möglichkeit zur Einbeziehung dieser Person in die Vorprüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.
Der Arbeitgeber kann nicht "geoutete", möglicherweise sogar der Interessensvertretung unbekannte, schwerbehinderte Beschäftigter, in die Vorprüfung nicht mit einbeziehen. Der Arbeitgeber kennt die Personen aus dem Verzeichnis nach § 163 Abs. 1 SGB IX.
Es ist eine gesetzliche Regelung zur Förderung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen und zum Ausgleich von Nachteilen.

Diese Aufgabengrenze der SBV ist zu beachten, selbst wenn ich im Rahmen der Prävention zur Vermeidung von Behinderungen z.B. durch Manifestierung von (chronischer) Erkrankung ein weiteres Tätigkeitsfeld der SBV sehe. Denn (Schwer-)Behinderung ist kein erstrebenswerter Lebenszustand. Besonders, wenn diese auf schlechte Arbeitsbedingungen resultiert.

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Gruß
Wolfgang


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