Zwei Kollegen eine freie Stelle/ Prüfpflicht (Allgemeines)

WoBi, Sunday, 11.10.2020, 20:11 (vor 2201 Tagen) @ Karin73

Hallo Karin73,

es freut mich, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach § 164 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 6 SGB IX nachkommt. Im Knittel-Kommentar ( https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=28042 ) ist diese Verpflichtung deutlich dargelegt. Mal sehen was in der neuen 6. Auflage im LPK nach Düwell dazu ab Dezember neu steht.

Lösungsmöglichkeit durch meinen Dreisatz:
1. Satz besagt, dass bei der Vorprüfung nach § 164 Abs. 1 SGB IX nur (schwer-)behinderte Beschäftigte einzubeziehen sind. Also kein Vergleich zwischen (schwer-)behinderte und nichtbehinderte Beschäftigte.

2. Satz besagt, dass wenn mehrere (schwer-)behinderte Beschäftigte geeignet sind und die Stellen haben wollen, soziale Kriterien berücksichtigt werden. Im öffentlichen Dienst, müsste zusätzlich die „Bestenauslese“ herangezogen werden.

3. Satz besagt, dass wir als SBV wissen, ob Anträge (Feststellung Behinderung / Gleichstellung) gestellt sind und ob Erfolgsaussichten bestehen bzw. ob eine "offensichtliche Schwerbehinderung" vorliegt. Wir kennen die Ursachen und können eine Einordnung mit der VersMedV treffen. Dadurch können wir die Situation abschätzen und Empfehlungen für geeignete (schwer-)behinderte Beschäftigte aussprechen.
Uns als SBV ist zudem bekannt, dass eine positive Feststellung ab Antragstellung (rückwirkend) getroffen werden. Wir sind die spezifische Interessensvertretung. Wir haben das erforderliche Fachwissen und die Erfahrung.

Der bereits schwerbehinderte Beschäftige ist nach eigener Beurteilung "(wohlwollend) nur bedingt geeignet", während der (schwer-)behinderte Beschäftigte und durch Antragstellung den Status schwerbehindert oder gleichgestellt mit aller Voraussicht erlangen wird. Wie wäre es mit einer Weiterbildung (z.B. Angestelltenlehrgang 1, Beschäftigtenlehrgang 1, …) für den nur bedingt geeignete schwerbehinderten Beschäftigten, damit bei einer anderen geeigneten Stelle seine Chancen gesteigert werden?
Ein Ansatz, der sich an die Rechtsprechung bei Kündigung mit der 3 Wochenfrist ab Antragstellung anlehnt.

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Gruß
Wolfgang


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