Beginn vom BEM bei schwerbehinderter Mitarbeiter (BEM)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 20.01.2021, 19:33 (vor 1191 Tagen) @ P.Stephan

Hallo,

vergesse das OWi-Verfahren, weil die dafür zuständige Behörde Arbeitsagentur regelmäßig ziemlich unwillig ist, hier überhaupt tätig zu werden.

Du scheinst noch nie von Deinem "schärfsten Schwert" gehört zu haben und das ist bedenklich für eine SBV.
Das geeignete und wirksamere Mittel ist regelmäßig die Aussetzung einer Maßnahme gemäß § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, um die Nachholung von Information und Anhörung zu erzwingen. Die Durchsetzung dieser Aussetzung ist auch arbeitsgerichtlich - ggfs. mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung - erzwingbar.

Im Übrigen gilt beim BEM gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX immer die 6-Wochen-Frist. Für ein Präventionsverfahren unter Beteiligung des Integrationsamtes gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX gibt es keine Frist. Da reicht es, die "Schwierigkeiten" zu benennen. Und das die von Dir geschilderten Umstände "Schwierigkeiten" im Sinne von Abs. 1 darstellen, dürfte kaum zweifelhaft sein.

--
&Tschüß

Wolfgang


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