Nachprüfung vom Versorgungsamt (Antragstellung / Widerspruch)

baddy, Wednesday, 02.08.2006, 18:13 (vor 6484 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

» » eine änderung des GdB wäre erst nach ablauf des ausweisdatums wirksam,
» hat
» » also keinerlei auswirkungen auf den bezug von rente ab 01.11.
»
» Nach meinem Wissen wird eine Änderung der Schwerbehinderteneigenschaften
» erst drei Monate nach dem Ablaufdatum des Ausweises wirksam! Besser gesagt
» drei Monate naach Ablauf einer endgültigen Klärung auch von (begründeten)
» Einsprüchen (auch falls diese dann rechtskräftig abgewiesen sind)

Hallo,

entschuldigung, das stimmt nicht ganz. eine herabsetzung gilt nach eintritt der rechtswirksamkeit des bescheides immer am tage der bekanntgabe und das 3 tage nach aufgabe zur post.
die sogenannte schutzfrist (zum ende des monats 3monate) gilt lediglich als übergangsfrist für nachteilsausgleiche, die vom versorgungsamt gewährt werden (z.b. wertmarke). steuerrechtliche vorteile sind mit dem tag der bekanntgabe erloschen. wer den ausweis dennoch nicht zurück gibt und weiterhin den steuerfreibetrag geltend macht, begeht eine steuerhinterziehung.

wird dem bescheid widersprochen und der widerspruch abgelehnt, verzögert sich die gültigkeit des herabsetzungsbescheides nicht. die aufschiebende wirkung gilt lediglich für die dauer des verfahrens. alles andere wäre auch den leuten gegenüber, die keinen widerspruch einlegen nicht gerecht.

baddy


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