Gleichstellung nach befristet höherem GdB (Gleichstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 01.02.2021, 10:04 (vor 1178 Tagen) @ garda

Hallo Garda,

es tut mir leid, aber dieser Rat hier

Für den besprochenen Fall gilt das natürlich nicht (mehr) aber mal ganz praktisch: niemand bei der Bundesagentur fragt jemals nach, welcher GdB aktuell besteht. Wer also den geänderten GdB nicht mitteilt, dessen Gleichstellung wurde nie amtlich aufgehoben. Solange niemand den Vorgang zusammenbringt, passiert auch nichts. Bei der herrschenden Ahnungslosigkeit vieler Arbeitgeber besteht eine berechtigte Hoffnung das dies nicht auffällt. ;-)

ist spätestens dann brandgefährlich, wenn es um Leistungen des Integrationsamtes geht. Eine Gleichstellung geht einher mit einer Mitteilungspflicht des/der Gleichgestellten bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse. Darauf wird auch in jedem AA-Bescheid hingewiesen.
Und das IA hat das Recht, den Status eines Beschäftigten vor der Erbringung von Leistungen eigenständig zu prüfen. Das IA ist auch nahezu die einzige staatliche Stelle, die vom Versorgungsamt Auskunft über den aktuellen Bescheid und ggfs. die Bescheidhistorie verlangen darf.
Und wenn das IA zB einen GS-Bescheid von 2015 und einen GdB-Bescheid von 30 oder 40 aus der Zeit nach dem GS-Bescheid sieht, tun sich sofort Fragen für das IA auf. Und dann wird nachgefragt - das habe ich selber schon erlebt.

Interessanterweise wird die Ursprungsfrage, nämlich ob eine Gleichstellung tatsächlich bei GdB-Einstufung von mindestens 50 erlischt oder aber nur ruht, in der mir bekannten Literatur überhaupt nicht besprochen.
Zumindest aber die AA Baden-Württemberg geht davon aus (und handelt auch so), daß nach Absinken des GdB auf unter 50 ein neuer GS-Antrag gestellt werden muß. Schließlich könnten sich ja die betrieblichen Verhältnisse sowie eine evtl. Arbeitsplatzgefährdung lt. AA geändert haben.

--
&Tschüß

Wolfgang


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