Zurücksetzung des GdB (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 24.04.2021, 21:52 (vor 2005 Tagen) @ Frauenlob

Hallo,

daß ein GdB nach Aktenlage zugesprochen und auch geändert wird, ist in den meisten Bundesländern übliche Praxis.

Ein VA setzt aber nicht "einfach so" einen GdB herunter, auch nicht bei Heilungsbewährung. Gem. § 24 Abs. 1 SGB 10
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__24.html
muß bei einer beabsichtigten Änderung zuerst der Betroffene angehört werden. In dem Anhörungsschreiben muß bereits der beabsichtigte neue GdB mitgeteilt werden. Bevor der Angehörte sich äußert, kann er bereits jetzt Akteneinsicht verlangen, um zu prüfen, ob das VA bereits Befundberichte eingeholt hat und falls ja, ob diese vom VA richtig bewertet wurden.
Ergeht dann ein Bescheid, kann wieder Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht verlangt werden.

Völlig legales "Zeitspiel" eines Betroffenen, dessen GdB herabgesetzt werden soll, ist wichtig, denn gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html
bleibt der alte Bescheid so lange in vollem Umfang gültig, bis der neue Bescheid rechtskräftig geworden ist und die Nachfrist des § 199 Abs. 1 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__199.html
abgelaufen ist.

--
&Tschüß

Wolfgang


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