Zurücksetzung des GdB (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 27.04.2021, 08:49 (vor 2003 Tagen) @ Remhagen

Das ist falsch.

Hallo Remhagen,

nein, das ist richtig. Das VA darf gem. § 48 SGB X
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html
jederzeit einen rechtskräftigen unbefristeten (d.h. ohne Heilungsbewährung) Bescheid überprüfen, wenn es der Meinung ist, das sich die Verhältnisse geändert haben könnten. Dafür führt es ein Vorverfahren durch Befragung der behandelnden Ärzte durch. Danach entscheidet das VA entweder, den Bescheid zu belassen - worüber es den Betroffenen unterrichten muß - oder aber das Verfahren zur Neufestsetzung weiterzuführen und als ersten Verfahrensschritt den Betroffenen anzuhören. Das ist dann das formale Vorgehen.
Im Rahmen der Anhörung, des Widerspruchs und der Klage

Ich habe 2 versch. Verfahren, bei denen es um bestandskräftige Bescheide geht, selbst erlebt. In beiden Fällen hat das VA - auf Hinweis des Gerichts - ihre Entscheidungen aufgehoben und es ist bei der Schwh. geblieben.
Das VA hat auch in beiden Verfahren, die Kosten des RA erstattet.

geht es dann darum, daß die inhaltliche Entscheidung des VA, die Neufestsetzung des GdB, überprüft werden kann. Und dabei kann natürlich durchaus als Ergebnis herauskommen, daß die Neufestsetzung inhaltlich falsch war.
Diese inhaltliche Entscheidung eines SG sagt aber nichts über die formale Zulässigkeit der Überprüfung an sich aus.

--
&Tschüß

Wolfgang


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