Meldung an den Arbeitgeber bei Anerkennung einer Schwerbehinderung (Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG)

Ede vom Bayerwald, Tuesday, 22.08.2006, 07:24 (vor 6468 Tagen) @ Michael

Hallo Michael,

Warum sollten AG nicht jammern wegen der Pflicht Schwerbehinderte einzustellen, bzw zu beschäftigen, denen "Zusatzurlaub" geben zu müssen usw. was dann eben so alles angeführt wird, wenn man sich irgendwas reinjammern will. Die Landwirtschaft macht es ja "gut" vor.

Diese Äußerung einer Rechtsmeinung, die ich da berichtete, bezieht sich auf alle, die solch einen Passus im Arbeitsvertrag haben, - und das sind sicher bei weitem nicht nur die AN im öffentlichen Dienst.

Eine Auflistung ist mir nicht bekannt, aber es dürfte meines Erachtens relativ einfach sein das zu definieren. Ich versuchs mal.


Änderungen im persönlichen Bereich, die darunter fallen werden, sind alle Veränderungen im privaten Bereich, die Auswirkungen auf den Arbeitslohn/Gehalt, Sozialabgaben oder Steuern haben können, oder auf die Finanzen des AG.
Im folgenden eine sicher unvollständige Aufzählung:
- Änderung des Familienstandes (Heirat, Scheidung, Tod des Ehepartners, Geburt von Kindern)
- Änderung der Postadresse, Telephonnummer, in Zukunft eventuell E-Mail Adresse.

Die Bekanntgabe der Schwerbehinderteneigenschaft hat ja eine ganze Menge Auswirkungen auf das, was dem Arbeitgeber aufgegeben ist. Per Gesetz MUSS Zusatzurlaub, - bisher noch steuerliche Änderung deswegen, - wg. Kündigungsschutz Pflicht zur Heranziehung des Integrationsamtes bei verschiedenen Dingen im Umgang mit SchwebM.

Und wenn der AG Ausgleichsabgabe zahlen muss, so hat die Nichtmeldung der Sb - Eigenschaft einen "Vermögensschaden" des AG zur Folge, auch für den, der sich vorher über die Schwerbehinderten aufregt.

Sich aufregen und später dann Vermögensschaden geltend machen schließt sich ja heute moralisch nicht mehr aus, leider.

Und der "Vermögensschaden" entsteht ja durch die Nichtmeldung des AN. Bisher ist mir kein Urteil bekannt, dass dies als vertragswidriges HAndeln des AN beurteilt hat. Zumindest auf die Versuche diesen Schaden geltend zu machen warte ich eigentlich schon länger.
Mal sehn wie die Gerichte dann urteilen, hier die Verpflichtung Änderungen melden zu müssen und dort die Aussage des Gesetzes, dass die Veränderung nicht zwangsweise gemeldet werden muss. Wie werden die da den Wert der vertraglich eingegangenen Meldeverpflichtung ansetzen>!

Die Nichtmeldung kann ja, wenn im Vertrag die Meldung vorgesehen ist, als Verletzuung vertraglicher Verpflichtungen angesehen werden, die u.U. zu einer fristlosen Kündigung führen könnte.


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