Meldung einer tätigkeitsneutralen Schwerbehinderung? (Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG)

Wolfgang E., Sunday, 03.08.2008, 21:08 (vor 5755 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

» Aber wir beziehen uns hier im wesentlichen darauf, dass bei einem Passus im Arbeitsvertrag (Veränderungen der persönlichen Verhältnisse) der AN gezwungen ist, dies alles und eventuell auch eine Anerkennung der Behinderung zu melden.

Diese etwas pauschale bzw. zu weitgehende Auffassung wird im neuen Fachlexikon Behinderung & Beruf 2008, Stichwort "Offenbarung der Schwerbehinderung", von der BIH so nicht geteilt bzw. differenzierter gesehen:

• "Der schwerbehinderte Mensch ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für ihn ungünstige Umstände von sich aus mitzuteilen. So ist weder ein behinderter Mensch noch ein schwerbehinderter Mensch von sich aus verpflichtet, seine Schwerbehinderung oder Behinderung im Vorstellungsgespräch oder in seiner Bewerbung auf eine Arbeitsstelle zu offenbaren.

• Eine Offenbarungspflicht besteht allerdings dann, wenn der schwerbehinderte Bewerber erkennen muss, dass er aufgrund seiner Behinderung, die von ihm geforderte Arbeit nicht erbringen kann oder seine Behinderung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich bringt, die für den vorgesehenen Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist.

• Seit der Einführung des SGB IX (2001) und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (2006) hat der Gesetzgeber ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für behinderte und schwerbehinderte Menschen normiert. In Bezug auf das Fragerecht des Arbeitgebers gilt, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich unzulässig ist. Wird die Frage dennoch gestellt, muss sie nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag aufgrund der unwahren Antwort nicht anfechten.

• Ist eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eine entscheidende Voraussetzung für einen konkreten Arbeitsplatz, so darf der Arbeitgeber fragen, ob der Bewerber an gesundheitlichen, seelischen oder anderen Beeinträchtigungen leidet, durch die er für die Erfüllung der von ihm erwarteten arbeitsvertraglichen Pflichten ungeeignet ist. Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist, so ist die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft unzulässig und stellt eine unmittelbare Diskriminierung dar."


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