Strafe gegen Geschäftsführer wegen Behinderung (Umgang mit Arbeitgeber)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 02.09.2021, 15:57 (vor 960 Tagen) @ WoBi

Hallo,

die persönliche Rechtsstellung der SBV hat nichts mit einem Straftatbestand zu tun, der eine andere Person treffen würden.

Im Strafrecht gilt der sehr eng auszulegende Grundsatz, das keine Strafe ohne Gesetz verhängt werden darf ("nulla poena sine lege"). Dieser Grundsatz verbietet es, zB durch Analogieschlüsse eine Strafbarkeit zu konstruieren.

Da es für die Verletzung der Rechte der SBV keine Strafvorschrift gibt, sondern bestimmte Verstösse ausdrücklich nur als Ordnungswidrigkeit (§ 238 SGB IX) bezeichnet sind, kann es daher auch keine Straftat geben, sondern nur ordnungswidriges Handeln.

An diesem Punkt ist der Gesetzgeber seit Jahrzehnten regelmäßig vor der Arbeitgeberlobby eingeknickt.

--
&Tschüß

Wolfgang


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