Strafe gegen Geschäftsführer wegen Behinderung? (Umgang mit Arbeitgeber)

Cebulon, Thursday, 02.09.2021, 17:31 (vor 978 Tagen) @ WoBi

Laut dem Artikel auf der Webseite Recht und Gewerkschaft bzw. dem Artikel in der IGM-Zeitung hat das Amtsgericht Lebach einen Geschäftsführer eines saarländischen Logistikdienstleisters wegen Behinderung des Betriebsrats zu 80 Tagessätze Strafe nach § 119 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verurteilt.

Leider hat dieser „dusselige“ Staatsanwalt diesem „kriminellen“ Geschäftsführer den Einspruch ausgeredet geg. den Strafbefehl - daher gibt‘s kein Strafurteil. Die IG Metall hätte Einstellung wohl nicht akzeptieren müssen, weil Verhandlung ja schon eröffnet war über den Einspruch. Jetzt gilt dieser Täter mit den gerade mal 80 Tagessätzen noch nicht mal als vorbestraft trotz der erheblichen „fortlaufenden“ kriminellen Energie. Zur Rspr. siehe auch hier.

Jetzt stell sich mir die Frage, ob dies auch für die SBV anwendbar ist? Denn nach § 179 Abs. 3 SGB IX hat die Vertrauensperson die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Betriebsrats.

Hallo, im Abschnitt 5.3 Schutz der Wahl der BIH-Wahlbroschüre steht da zwar etwas anderes: „Die Behinderung oder unzulässige Beeinflussung der Wahl kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden (§ 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX, § 119 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG).“

Das ist aber verfassungsrechtlich natürlich nicht haltbar, wie schon geschrieben, soweit SBV-Wahl. Da blockt bzw. mauert das BMAS seit jeher und eiert nur rum bei Eingaben.

Gruß,
Cebulon


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