§ 164 Abs.4 S.1/S.4 - Betrifft das auch den fachlichen Arbeitsumfang ?? (Allgemeines)

zimmi2000, Wednesday, 29.12.2021, 09:19 (vor 850 Tagen)

Moin,

folgende Problematik :
Eine Kollegin ist mit dem fachlichen Umfang ihrer Tätigkeit überfordert, d.h. aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen ist die Merkfähigkeit vermindert und die vielen Aufgaben in ihrer Komplexibilität nicht in vollem Umfang ohne Fehler bearbeitbar.
Lt. Führungskraft "muss" die Kollegin aber alle fachlichen Arbeitsbereiche der Tatigkeit, wie jede andere Kollegin auch, erfüllen. So der Wunsch/Ansage der Führungskraft.

§ 164 Abs.4 S.1 bzw. S.4 :

Die Integration schwerbehinderten Menschen in einen Betrieb bedarf besonderer Maßnahmen. Daher haben sie gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf

1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,

Aus den genannten Paragraphen ergibt sich für mich die Frage, inwieweit die Kollegin "entsprechend" ihrer gesundheitlich leistbaren "Fähigkeiten" so eingesetzt werden kann, so dass es bei ihr nicht mehr zu einer Überlastung kommen kann. Passt da auch der Satz 4 "Gestaltung der Arbeitsorganisation" ??
Dies würde aus meiner Sicht bedeuten, dass einzelne fachliche Bestandteile der Arbeit nicht mehr erledigt werden müssten, dafür aber die, wo die Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwertet werden können, dann im größeren Umfang.

Würde das der §164 Abs.4 S.1 bzw S.4 abdecken ??

Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt und meine Problematik ist zu erkennen ... ;-)


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