§ 164 Abs.4 S.1/S.4 - Betrifft das auch den fachlichen Arbeitsumfang ?? (Allgemeines)

garda, Berlin, Monday, 03.01.2022, 08:51 (vor 843 Tagen) @ zimmi2000

Na, da habe ich mich wohl etwas verkehrt ausgedrückt. Es läuft ein BEM nicht aufgrund von über 6 Wochen Krankheit sondern initiativ von der Kollegin eingefordert als Prävention. Damit möchte sie einer bevorstehenden Überlastung, die sie selbst bereits wahrnimmt, frühzeitig vorbeugen.
Meine Frage war eben jetzt, ob im Rahmen dieses präventiven BEM der komplexe Tätigkeitsumfang der Kollegin reduziert werden kann und dies unter Zuhilfenahme des §164 Abs. 4 S.1 / S.4 ???

Hallo,

auch ein präventives BEM ist ein BEM, kein Präventionsverfahren nach dem Abschnitt davor:

§ 167 Prävention, SGB IX
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

Während in einem BEM nicht zwingend das Integrationsamt im Boot ist, hier muss es sein. Je nach Regelung im einzelnen Bundesland kann hier auch der Integrationsfachdienst eingeschaltet werden. Hier geht es auch nicht "nur" um die Erkrankung die zu Fehlzeiten geführt hat, wie im Absatz 2, sondern auch um dauerhafte Lösungen ggf. unter Einbeziehung der Rehaträger.

Beide Verfahren können gut miteinander kombiniert werden.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael


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