Wahlen der SBV in Coronazeiten (Wahlen)

Cebulon, Tuesday, 11.01.2022, 15:16 (vor 835 Tagen) @ WoBi

Aushang für „unbekannte“ Wahlberechtigte

Hallo WoBi, das alleine reicht nicht, da z.B. die Wahlberechtigten im coronabedingten Homeoffice davon gar nichts mitkriegen würden. Diese sollten per Post an ihre Privatanschriften informiert werden. Nach jüngsten Angaben des Münchner Ifo-Instituts waren laut einer Unternehmensumfrage im Dezember des vergangenen Jahres 27,9 Prozent der Beschäftigten zumindest zeitweise im Homeoffice tätig.

Erstellung der Liste der Wahlberechtigten durch den Wahlleiter.

Das allein wäre zu spät und unzureichend: Denn der Einladende muss die Wahlberechtigung schon vor der Wahl der Wahlleitung überprüfen (können) laut Schrifttum, sonst angreifbar.

Erneute Videokonferenz der Wahlberechtigten

Nein – ein solcher Bürokratismus lässt sich m.E. nicht zwingend aus § 28 SchwbVWO herleiten! Das kann dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden.

Erneute Videokonferenz der Wahlberechtigten oder nur der Teilnehmer der (letzten?) Wahlversammlung zum Öffnen der rückgesendeten Briefwahlumschläge.

Nein - Freiumschläge werden in öffentlicher Präsensveranstaltung geöffnet und ausgezählt (nicht per Videokonferenz) – nicht anders als_bei förmlicher SBV-Wahl.

Es sind mindesten 3 unabhängige Videokonferenzen erforderlich, bei möglichst gleichbleibender Zusammensetzung der Teilnehmer wegen den Unterbrechungszeiten für die Postlaufzeiten.

Nein - nur eine Videokonferenz nötig (nicht mindestens drei).

Denn Vertrauensperson und stellvertretende(s) Mitglied(er) müssen beim vereinfachten Verfahren in zwei getrennte Wahlvorgänge auf zwei getrennte Stimmzettel gewählt werden.

Naja – für generelle Briefwahl gilt das hier nicht 1:1, sondern beide Stimmzettel auf einem Schriftstück laut LAG München, 25.10.2007, 4 TaBV 38/07, II 2 b bb: „wird das Wahlrecht jedoch zwingend auf einem einzigen Stimmzettel ausgeübt, auf dem die Bewerber für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretende Mitglieder getrennt aufgeführt sind (§ 9 Absatz 2 SchwbVWO)“ für förmliche SBV-Wahlen.

Mit der Vorlaufzeit für die Ankündigung der Wahlversammlung von 3 Wochen ist somit mit 1,5 - 2 Monate zu rechnen.

Nein - weil genau eine digitale Wahlversammlung nötig und völlig ausreichend. Vier bis fünf Wochen sollten da locker ausreichen. Vgl. auch diesen Beitrag mit Verweis auf Dr. Sachadae, LPK-SGB IX, 6. Auflage, zu § 28 SchwbVWO grundlegend. Äußerst schwach und vollkommen inkonsequent, dass dieser Verordnungsgeber keine digitale Versammlung für die Fälle nach § 1 Abs. 2 SchwbVWO vorgesehen hat, obwohl i.d.R. ja mehr Wahlberechtigte als bei vereinfachter Wahl.

Gruß,
Cebulon


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