Wahlen der SBV in Coronazeiten (Wahlen)

WoBi, Thursday, 13.01.2022, 13:56 (vor 833 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

der „Aushang für unbekannte Wahlberechtigte“ ist ein Merkposten zur Erinnerung der Aushangpflicht (Zugänglich, Lesbarkeit, keine Anmerkungen,..) und weiterer/zusätzlicher Veröffentlichungsarten z.B. Intranet. Nur zur rechtlichen Sicherstellung, dass zur Wahlversammlung ordnungsgemäß geladen worden ist und theoretisch die praktische Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden hat.

Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es kein Aufruf für Wahlvorschläge, Vorgaben für Stützunterschriften, Vorlage der Zustimmungserklärung und Regelungen für eine Doppelkandidatur. Ein geprüftes und gepflegtes Wählerverzeichnis gibt es wegen fehlendem Wahlvorstand nicht.
Kann der in der Wahlversammlung gewählte Wahlleiter generelle Briefwahl beschließen? Wohl nicht!

Im förmlichen Wahlverfahren kann ein Bogen/Blatt Papier für die beiden getrennten Wahlvorgänge genutzt werden, wenn eine optische Trennung für die zwei unabhängigen Stimmabgaben und deren jeweiligen maximalen Stimmanzahl für den jeweiligen Wahlvorgang erfolgt. Die Kandidaten stehen durch den Aufruf zur stichtagsbezogenen Einreichung von Wahlvorschlägen fest und die Stimmzettel können vorab vorbereitet werden. Ebenso die Bestandteile für den späteren Versand der Briefwahlunterlagen.

Im vereinfachten Verfahren sind ebenfalls zwingend zwei Wahlvorgänge vorgegeben. Nur die Kandidatenerfassung erfolgt hintereinander / sequenziell für den jeweiligen anstehenden Wahlvorgang. Dies wäre bei dem genannten Vorgehen mit nur einer Briefwahlunterlage und der Benennung der Kandidaten für die Vertrauensperson und für die stellvertretenden Mitglieder auf nur einer Wahlversammlung ohne dazwischenliegendem Wahlvorgang nicht möglich. Hier müsste die Möglichkeit der sofortigen Doppelkandidaturen geschaffen werden.

Meine Pandemielösung wäre die temporäre Aufhebung des zwingenden Erfordernis zur Durchführung im vereinfachten Verfahren für den Bereich bis 50 schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte. Sinngemäß in dieser Art für § 28 Abs. 3 SchwbVWO:
Wahlen für die Schwerbehindertenvertretung können wegen der epidemischen Lage bis zum xx.xx.2023 in Betrieben / Dienststellen bis 50 Wahlberechtigte auch nach den Regelungen für das förmlichen Wahlverfahren im ersten und zweiten Abschnitt durchgeführt werden.

Mit diesem Ansatz wären die aufgezeigten Probleme gelöst und es könnte auch unter 50 (schwer-)behinderte Beschäftigte ein Wahlvorstand bestellt werden und die Wahl nach bekannten Regelungen durchgeführt werden, ohne technische Experimente und unbekannten Rechtsunsicherheiten.

Aber warum Einfach, wenn es kompliziert geht.

--
Gruß
Wolfgang


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