Ersatztermin bei Verhinderung (Einstellung)

WoBi, Thursday, 14.07.2022, 09:53 (vor 645 Tagen) @ MacAllester

Hallo MacAllester,

nach dem Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 19.05.2020 - 9 Ca 8/20 ist ein Ersatztermin anzubieten.

Der dritte Leitsatz lautet:
"Ein öffentlicher Arbeitgeber ist gemäß § 165 Abs. 1 S. 3 SGB IX nur dann verpflichtet, einem schwerbehinderten Menschen einen Ersatztermin für ein Vorstellungsgespräch anzubieten, wenn dieser bei Absage des Vorstellungstermins einen Hinderungsgrund genannt hat und dieser Grund eine nur kurze Zeit andauernde, unverschuldete Verhinderung begründet."

Sonst kann eine AGG-Klage drohen. Der Bewerber wurde der Zugang zum öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG ggf. wegen Behinderung als ein Merkmal in § 1 AGG verwehrt.

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Gruß
Wolfgang


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