Ersatztermin bei Verhinderung (Einstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 14.07.2022, 11:24 (vor 651 Tagen) @ MacAllester

Hallo,

daß das "diskutiert" wird, ist nachvollziehbar, ist die Frage doch auch in der Fachliteratur nicht so ganz eindeutig ausdiskutiert.

Düwell in LPK-SGB IX, § 165 Rn 16 engt den Anspruch auf einen Nachholtermin bei Verhinderung im Wortlaut nur auf "Krankheit" ein, wobei diese auch nur "kurzzeitig" sein sollte. Er verweist u.a. auf OVG NRW vom 27.2.2012, 6 A 2324/10, daß sich aber auch nur mit einer Verhinderung wegen Krankheit beschäftigt.

Etwas anders stellt sich das im ErfK, Rolfs, § 165 SGB IX Rn 3 dar, der die Verhinderung zwar nicht im Wortlaut auf Krankheit beschränkt, aber sehr im Vagen bleibt:
"Ist der Bewerber zu dem vorgeschlagenen Termin verhindert, hängt die Notwendigkeit der Anberaumung eines neuen Termins von dem Gewicht des Verhinderungsgrundes und der Zumutbarkeit für den AG ab ..."

Angesichts des Zweckes von § 165 halte ich die Entscheidung des von Wobi verlinkten Urteils, das den Verhinderungsgrund nicht auf Krankheit reduziert, sondern jeden von behinderten Bewerbern nicht selbst verschuldeten Grund umfasst, für relativ überzeugend.

--
&Tschüß

Wolfgang


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