Einladungspflicht bei internem Verfahren (Allgemeines)

Simone24, Tuesday, 22.11.2022, 12:06 (vor 520 Tagen)

Hallo zusammen,

und mal wieder bräuchte ich eure Hilfe... ;-)

Nachfolgende Fragestellung betrifft den öffentlichen Dienst.
Ein schwerbehinderter Mensch hat sich auf eine intern ausgeschriebene Stelle beworben. Die Beurteilung schließt mit einem relativ schlechten Ergebnis und es wird festgestellt, dass eine Eignung für die Übertragung von höherwertigen Aufgaben zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliegt.

Nun ist es ja so, dass auch in internen Verfahren schwerbehinderte Menschen zum Auswahlgespräch eingeladen werden müssen, wenn sie die fachliche Eignung haben. In der Ausschreibung steht nichts von einer Mindestpunktzahl in der Beurteilung.

Ein nicht schwerbehinderter Mensch würde mit dieser Beurteilung im weiteren Verfahren allerdings nicht zugelassen werden.

Wie schaut es nun mit dem schwerbehinderten Menschen aus? Eine Zulassung im weiteren Verfahren soll aufgrund der Beurteilung nicht erfolgen.
Ist das so rechtens? Bin irgendwie gerade etwas überfordert... :-D

Ich bedanke mich schon mal bei euch!

LG Simone


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