Einladungspflicht bei internem Verfahren (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 25.11.2022, 08:54 (vor 518 Tagen) @ Simone24

Moin moin Simone,

da bin ich rechtsunsicher. Es muss nach § 165 SGB IX von vornherein ausgeschlossen sein, dass die Stelle mit dem/der Bewerber*in besetzt werden kann.
Ob dafür eine fundiert begründete Beurteilung ausreicht, kann ich nicht sagen.

Allerdings gebe ich eins zu bedenken:
Wenn es nach der Beurteilung aus Deiner Sicht berechtigt ist, dass die Stelle derzeit mit ihm nicht besetzt wird, würde ich mich auch an seiner Stelle nicht auf die Hinterbeine stellen.
Damit macht er sich nicht beliebter, was für zukünftige Ausschreibungen - es heißt ja, wie Du schreibst nicht, dass er nicht sondern nur noch nicht geeignet ist - negative Auswirkungen haben kann.

Liebe Grüße

Hendrik


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