Einladungspflicht bei internem Verfahren (Allgemeines)
Moin Moin Simone,
wenn der schwerbehinderte Kandidat nicht von vorneherein ungeeignet ist, muss er nach § 165 SGB IX im öffentlichen Dienst eingeladen werden.
Eine schlechtere Beurteilung reicht nicht aus.
Dieses führt oft zu pro forma Gesprächen, kann aber auch helfen, wenn z.B. der Bewerber darlegen kann, welche Gründe für die schlechtere Beurteilung vorlagen und diese so ggf. relativieren kann.
Ggf. würde ich mir an Deiner Stelle die Beurteilung nach § 178,2 SGB IX erläutern lassen und, wenn diese aus Deiner Sicht nicht korrekt ist, eine Stellungnahme dazu abgeben.
Liebe Grüße
Hendrik