Mehrarbeit bei Teilzeit und Erwerbsminderungsrente (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 03.01.2023, 09:15 (vor 477 Tagen) @ Moonwalker

Hallo Moonwalker,

wenn die Arbeitszeit vertraglich festgelegt ist, kann diese auch grundsätzlich nur im Rahmen einer Änderungskündigung vom AG geändert werden, wenn es sich nicht nur um gelegentliche Verschiebungen handelt.

Und wie Hendrik schon geschrieben hat, ist es grundsätzlich sinnvoller, bei derartigen Arbeitszeitmodellen mit § 164 Abs. 4 und 5 SGB IX zu argumentieren, wenn es um individuelle Belastungsgrenzen geht. § 207 SGB IX ist da nur ein "Auffangtatbestand", wenn sonst nichts greift.
Bei entsprechender ärztlicher Beurteilung kann mit Hilfe von § 164 jegliche Mehrarbeit abgelehnt werden, die über das individuelle Arbeitszeitmodell hinausgeht.

Wenn der AG für mehr als einen Monat eine Verlängerung der individuellen Arbeitszeit verlangt, ist dies in der Betriebsverfassung auch eine Versetzung iSd § 95 BetrVG, die gem. § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. Dann kann der BR auch dieser "Versetzung" widersprechen.

--
&Tschüß

Wolfgang


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