Schulungsanspruch für Stellis... (Allgemeines)

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 11.04.2023, 14:52 (vor 374 Tagen) @ Phönix

Hallo Nobi69,

der Schulungsanspruch des 1.Stellvertretres aus §179 Abs.4 SGB IX ist ein eigenständiges Recht, dessen Ausübung nicht der Zustimmung der SBV bedarf. Im Kern kann sich der 1.Stellvertreter seine Schulungen selbst aussuchen, inklusive Zeitpunkt und Anbieter, mit Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und Kostenüberübernahme gegenüber dem Arbeitgeber, welchen er dann auch selbst geltend macht. Folglich kann es nicht deine Aufgabe sein, Schulungen für deinen Stellvertreter zu buchen!

Gruß
Phönix

Hey,
dem muss ich widersprechen. Denn solange der 1. Stellvertreter nicht im Amt ist, kann er keinerlei Rechte aus seiner Wahl ableiten. Und es entscheidet immer noch die SBV ob und wie der 1. Stellvertreter eingebunden. Der 1. Stellvertreter hat auch keinen Anspruch darauf, ob und wie er eingebunden wird
VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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