Schulungsanspruch für Stellis... (Allgemeines)

Cebulon, Tuesday, 11.04.2023, 17:09 (vor 352 Tagen) @ Hotte

Denn solange der 1. Stellvertreter nicht im Amt ist, kann er keinerlei Rechte aus seiner Wahl ableiten.

Naja, das Recht auf Schulung hat er jedenfalls seit BTHG so oder so und kann das auch eigenständig durchsetzen. Oder kennst Du etwa gegenteilige seriöse Quellen, dass er dafür eine Zustimmung oder eine Genehmigung oder sonst was von VP bräuchte? Diese 1. Stellvertretungen sind ja schließlich nicht bloße „Adlaten“ der VP: Dieses schräge Amtsverständnis ist „Kindergarten“

… … Und es entscheidet immer noch die SBV, ob und wie der 1. Stellvertreter eingebunden wird.

Auch falsch - soweit es um Verhinderungsvertretung geht gemäß § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX laut Literatur: Diese Behauptung ist daher insoweit viel zu pauschal (ausführlich Düwell, LPK-SGB IX, § 177 Rn. 7) und klar und ganz energisch zu widersprechen! Da scheint wohl teils noch immer elementares Grundwissen zu fehlen, obwohl das eigentlich unerlässlicher Pflichtstoff jeder professionellen Grundschulung. Wurde ja alles längst geklärt durch alle Instanzen bezüglich Betriebsräten. Das ist Fake und kann in einem SBV-Fachforum nicht unwidersprochen bleiben.

Gruß,
Cebulon


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