Zuständigkeit Unselbstständige Tochtertstiftung (Allgemeines)

magheinz ⌂, Friday, 21.04.2023, 09:30 (vor 364 Tagen)

Laut Stiftungsgesetz gibt es eine Tochterstiftung.
"§ 15 Name, Sitz und Rechtsform
Unter dem Namen „“ wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Trägerschaft der Stiftung „“ eine unselbständige Stiftung des öffentlichen Rechts in Berlin errichtet.

Ich lass mal die Namem raus, den Beitrag muss ja nicht jeder direkt per google finden.

Die Kollegen der Tochterstiftung haben Arbeitsverträge mit der Mutterstiftung "für die Stiftung xyz vertreten durch die Präsidentin der Tochterstiftung". Xyz ist die Tochterstiftung


Auch im Personalrat herrscht absolute Unklarheit, ob das Gremium dort zuständig ist oder nicht. Derzeit haben die Kollegen einen eigenem gewählten PR.

Ich muss jetzt SbV Stellvertreter wählen lassen umd frage mich, ob ich einfach auch in den Liegenschaften der Tochter die Wahl mitankündige.

Die jeweiligen Geschäftsleitungen wollen das wohl eher nicht, das muss aber nicht der Rechtslage entsprechen.

Wie seht ihr das?


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