Zuständigkeit Unselbstständige Tochtertstiftung (Allgemeines)

Cebulon, Sunday, 23.04.2023, 18:01 (vor 368 Tagen) @ magheinz

Die jeweiligen Geschäftsleitungen wollen das wohl eher nicht, das muss aber nicht der Rechtslage entsprechen.

Wie sieht es aus mit der Anzeige zur Ausgleichsabgabe? Gibt es ein Namensverzeichnis oder jeweils eigene für Mutter und Tochter, also zwei? Das sollte und muss ua. Personalräten vorliegen – sonst unbedingt nachfassen sowie anmahnen mit Fristsetzung bei Geschäftsleitung!

Rechtsgrundlage = § 163 Abs. 2 letzter Satz SGB IX
Die Frist war bereits spätestens der 31. März 2023.

Plausibel wären bei zwei Personalräten mE. wohl nur zwei Namens-Verzeichnisse. Dann stellt sich aber die Frage: GPR und GSBV (§ 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Gruß,
Cebulon


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion