Zuständigkeit Unselbstständige Tochtertstiftung (Allgemeines)

magheinz ⌂, Sunday, 23.04.2023, 17:31 (vor 363 Tagen) @ Cebulon

Es gilt das BPersVG. Beides sind Stiftungen des Bundes.
Die Tochter wurde nicht ausgelagert, sondern direkt so in Form eines extra Abschnitts innerhalb des Stiftungsgesetzes der Mutterstiftung gegründet.
Bei der Mutter gibt es ca 10 SB, bei der Tochter weiss ich es nicht.
Ich bin die VP bei der Mutter und will jetzt die noch nicht vorhandenen Stellvertreter nachwählen lassen. Die Frage ist jetzt einfach, aus welchem Kreis die Wahlberechrigten und die Kandidaten zu bestimmen sind.
Keine Ahnung ob so eine unselbstständige Tochter einfach nur wie eine weitere Dienststelle zu betrachten ist oder irgendwie ganz anders


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