Stellungsnahme der SBV zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten (Allgemeines)

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 11.05.2023, 12:55 (vor 1258 Tagen) @ bifavi

Hallo Bifavi,

Danke für Deine Antwort

Die SBV soll zur beabsichtigten Bestellung eines Inklusionsbeauftragten eine Stellungnahme abgeben. Ohne dieser wäre die Bestellung nicht rechtens.


Die Aussage kenne ich so nicht. AG muss dich darüber vor Benennung informieren, aber nicht anhören.

Auszug aus meinem unten genannten Kommentar:
§181 Rn14
Bestellung nach Beteiligung der SVB:
Da die Bestellung des Beauftragten eine Angelegenheit ist, welche die schwb. Menschen als Gruppe berührt, hat der AG nach §178 Abs. 2 Satz 1 vor seiner Entscheidung die SBV zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Anhörung zu geben, sowie die Entscheidung mitzuteilen. Folgt der AG der Stellungsnahme der SBV nicht, so hat er ihr vor der Bestellung nach §178 Abs 1 Satz 1 Alt. 3 mitzuteilen, aus welchen Gründen er abweichen will.

Du kannst dich ja für die Information bedanken und hoffst auf gute Zusammenarbeit.

Das wäre die "einfachste" Weise. Würde aber schon gerne eine qualifizierte Stellungsnahme abgeben.

Also in meinen Kommentaren habe ich zum 181 nix wegen Anhörung und Stellungnahme gefunden.

Ich benütze den NOMOS-Kommentar, Dau, Düwell ect. 6. Auflage

Falls du wirklich eine Stellungnahme abgeben willst, zur Kenntnis genommen wäre ein Beispiel.
Kannst es eh nicht ablehnen oder verhindern. AG hat einen gefunden, der es machen will und gut ist.

Es gibt aber durchaus stichhaltige Argumente, warum der Eine oder die Andere die Funktion eines Inklusionsbeauftragten nicht machen soll oder auch kann.


Leider sagen viele erstmal "ja, mach ich" und wissen aber garnicht, auf was sie sich einlassen.

VG
mietze_katz


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