Stellungsnahme der SBV zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten (Allgemeines)
AG muss dich darüber vor Benennung informieren, aber nicht anhören. Ist ja schließlich auch vom AG benannt worden (einseitige Willenserklärung).
Falsch! Der Arbeitgeber muss anhören nach § 178 Abs. 2 SGB IX, da ja die Gruppe sbM davon betroffen. Deine Begründung ist juristisch völlig haltlos: Warum sollte da eine solche einseitige Willenserklärung diese Anhörung ausschließen? Das genaue Gegenteil ist richtig! Im ÖD muss teils sogar auch der Personalrat beteiligt werden etwa in Bayern und NRW.
Ist ja schließlich auch vom AG benannt worden …
In § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist wörtlich angeordnet: „… und vor einer Entscheidung anzuhören“. Und diese Entscheidung, „Inklusionsbeauftragten“ zu bestimmen, ist nun mal eine Entscheidung iSd. Gesetzes, demnach zwingend Anhörung und nicht nur Unterrichtung!
Gruß,
Cebulon