Stellungsnahme der SBV zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten (Allgemeines)

bifavi, Hessen, Friday, 12.05.2023, 07:57 (vor 321 Tagen) @ Cebulon

Guten Morgen Kollegen,

Knittel sagt:

Die Bestellung geschieht durch einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers, die einen Auftrag im Sinne des § 662 BGB bedeutet. Der Arbeitgeber ist bei der Auswahl insofern frei, ohne dass die Agentur für Arbeit oder Integrationsämter Vorgaben machen könnten (ErfK/Rolfs. 19. Aufl. § 178 SGB IX Rn. 16; Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben/Pahlen § 181 Rdnr. 3).

Die Bestellung des Inklusionsbeauftragten nicht der Zustimmung des Betriebs- oder Personalratesen unterliegt durch die im Gesetz geregelte einseitige Bestellung (Krämer in FKS-SGB IX 4.Aufl. § 181 Rdnr. 8; Düwell in LPK-SGB IX Rdnr. 16).

Lediglich Beteiligungsechte, die etwa bei einer damit verbundenen Versetzung o.ä. tangiert sein können, kann der Betriebs- oder Personalrat bei Bestellung des Inklusionsbeauftragten geltend machen (Krämer in FKS-SGB IX 4.Aufl. § 181 Rdnr. 8; Düwell in LPK-SGB IX Rdnr 17).
Schriftform hierfür ist nicht vorgeschrieben, aber zweckmäßig, auch im Hinblick auf die Festlegung von Rechten und Pflichten des Inklusionsbeauftragten im Innenverhältnis zum Arbeitgeber (vgl. dazu unten Rdnr. 18).

Vor der Bestellung des Inklusionsbeauftragten hat der Arbeitgeber nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten, denn diese Entscheidung hat Ausfluss auf schwerbehinderte Menschen (Düwell in LPK-SGB IX Rdnr. 14; Krämer in FKS-SGB IX 4.Aufl. § 181 Rdnr. 9). Sollte dies nicht erfolgen, hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, diese Maßnahme aussetzen zu lassen, bis sie informiert wird (§ 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

Knittel, SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, § 181 SGB IX, Rn. 13

Anhören oder Unterrichten sind für mich Zweierelei.

LG
Bifavi


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