Kündigungschutz nach § 85 wann? (Kündigung)

Matthias, Thursday, 14.09.2006, 19:31 (vor 6445 Tagen)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

einer Kollegin wurde in einem Gespräch vom AG nahegelegt zu kündigen oder gekündigt zu werden wegen mangelnder Leistung (zu wenig Umsatz. Vertrieb!). Sie hat daraufhin ihren Anwalt eingeschaltet und der hat dem AG geschrieben, dass die Kollegin, was bis dahin niemand wusste, nach SGB IX Kündigungsschutz genießt da schwerbehindert, der Antrag beim Versorgumsamt sei gestellt. Tatsächlich hat sie beim Versorgungsamt einen Erstantrag auf Feststellung des Grades ihrer Behinderung gestellt und rechnet mit mehr als 50%. Der Antrag ist aber noch nicht beschieden worden. Eine schnelle Bearbeitung wurde ihr vom Versorgungsamt zugesagt.........

Zwischenzeitlich hat sie einen Gleichstellungsantrag bei der Agentur für Arbeit gestellt und von denen diverse Formulare für den Arbeitgeber, den BR und die SbV (haben wir nicht im Unternehmen weil nur 2 Sb) etc. bekommen, die sie diesen aushändigen soll >> damit diese Stellung nehmen können. Sie sagte mir, daß sie die Formulare nun innerhalb von 4 Wochen weitergeben/ausgefüllt zurückgeben >>> soll, ansonsten fällt der besondere Kündigungsschutz nach § 68 Abs. 2 Satz 2 weg wenn sich das Versorgungsamt bis dahin nicht gemeldet und ihr beschieden hat dass ihr GdB über 50% liegt gem. dem Satz "Liegt zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine Erstentscheidung des Versorgungsamtes über einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder darüber vor, besteht kein besonderer Kündigungsschutz nach (§ 85 SGB IX)." Liege ich da soweit richtig>

Was sollte die Kollegin beachten damit es nicht soweit kommt> Wie gesagt: Kündigung/Abmahnung wurde noch keine ausgesprochen. Das Versorgumsamt hat noch nicht beschieden über den GdB. Der Antrag auf Gleichstellung läuft wohl seit Anfang Sept, so wie sie es mir geschildert hat, aber sie hat die diversen Formulare für AG, BR, SBV etc. noch unausgefüllt zu Hause liegen.

Danke vielmals im Voraus!

Mit den besten Grüßen,
Matthias


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