Kündigungschutz nach § 85 wann? (Kündigung)

hackenberger, Friday, 15.09.2006, 16:37 (vor 6444 Tagen) @ traute

Hallo Traute,

Du hast offenbar die Forumbeiträge nicht in Gänze verfolgt. :-( Denn sonst wäre Dir bekannt, dass man sehr wohl auch schon zeitgleich mit einem Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung auch bei dedr AA einen Antrag auf gleichstellung stellen kann. Es macht sogar Sinn und wird daher teils empfohlen. Dieses ist auch auf den Anträgen auf Gleichstellung entsprechend vorgesehen. Dort muss man nämlich vermerken, dass sofern noch kein Feststellungsbescheid vorliegt, dass man ein lfd. Antragsverfahren beim Versorgungsamt hat.

In diesen Fällen, ruht dann der Antrag auf Gleichstellung bis das ggf. eine Feststellung einer Behinderung (also GdB 30 bis < 50) vom versorgungsamt getroffen worden ist. Dann lebt der Antrag wieder auf und erhält sofern diesem stattgegeben wird rückwirkend ab Antragsdatum wirksam und damit dann auch der besondere Kündigungsschutz. Hierin liegt der Sinn eines solchen zeitgleich gestellten Antrages auf Gleichstellung.

Die Einschränkungen des besonderen Kündigungsschutzes § 90 Abs. 2a beim Erstantrag auf Anerkennung einer Schwerbhinderung sind nicht auf Anträge auf Gleichstellung anwendbar. Dieses hat inzwischen auch der BIH so als zutreffend anerkannt. Nachzulesen auch im Kommentar von Franz Düwell (Vorsitzender Richter des 9. BAG-Senates) "Das novellierte Schwerbehindert von Franz Düwel - Stand 19.04.06 - (§ 90 (2) bei Gleichstellung)" bei www.juris.de

Die Koll. von Matfhias hat offenbar einen guten Fachanwalt gefunden der genau dieses so richtig erkannt hat.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion