Gleichstellung (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 12.07.2023, 10:49 (vor 292 Tagen) @ karl

Hallo,

aufgrund Deiner Fallschilderung sollte (evtl. durch Akteneinsicht) erst mal geklärt werden, was denn überhaupt mit dem Gleichstellungsantrag passiert ist.

Vielleicht wurde er ja beschieden und der Bescheid ist auf dem Postweg verschwunden? Da auch die AA idR die billigsten Postdienstleister mit entsprechenden Qualitätsmängeln beauftragt, ist so ein "Verschwinden" gar nicht so abwegig.

Ist das Verfahren aus irgendeinem Grund nie durch Bescheid abgeschlossen worden, besteht der vorläufige Kündigungsschutz weiter.

Ansonsten wurde durch den Erhöhungsantrag ja der vorläufige Kündigungsschutz des § 152 Abs. 1 Satz 3 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html
"ausgelöst", der idR 3 Wochen nach Zugang des Antrages beim Versorgungsamt einsetzt.

Hier muß geprüft werden, wann die Frist abgelaufen ist. Spricht der AG die Kündigung nach Ablauf der Frist aus, benötigt er (im Umkehrschluss) gem. § 173 Abs. 3 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__173.html
dann auch für die Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes.

--
&Tschüß

Wolfgang


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