Gleichstellung (Allgemeines)
Hallo,
das sehe ich genauso.
Der Antrag ist seinerzeit offensichtlich eingegangen, wurde aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht bearbeitet und beschieden. Damit ist es ein laufendes Antragsverfahren. das gem. § 152 Abs. 1 Satz 3 SGB IX einen vorläufigen Kündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch auslöst.
Der von Hendrik1 vorgeschlagene Weg führt dazu, daß die AA dieses dann auch rechtssicher bestätigt.
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&Tschüß
Wolfgang