Gleichstellung (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 18.07.2023, 09:38 (vor 286 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

das sehe ich genauso.
Der Antrag ist seinerzeit offensichtlich eingegangen, wurde aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht bearbeitet und beschieden. Damit ist es ein laufendes Antragsverfahren. das gem. § 152 Abs. 1 Satz 3 SGB IX einen vorläufigen Kündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch auslöst.

Der von Hendrik1 vorgeschlagene Weg führt dazu, daß die AA dieses dann auch rechtssicher bestätigt.

--
&Tschüß

Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion