SGB IX oder DV (Allgemeines)
Hallo,
das ist ein äußerst brauchbarer Hinweis!! Im ÖD wird verbreitet auf Mindestpräsenz großer Wert gelegt aus den unterschiedlichsten wohlerwogenen sachlichen Gründen, zumindest aber ein Tag pro Woche in der Dienststelle.
bei voller Zustimmung noch eine Ergänzung, da es manchmal aus dem Blick gerät:
Die Ansprüche nach § 164 Abs. 4 bestehen nicht absolut - sondern stoßen an ihre Grenzen, wenn diese für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wären.
Und wie du zutreffend ausführst, können Aspekte der Arbeitsorganisation oder -struktur eine vollständige Erbringung der Arbeitsleistung aus dem Homeoffice für den Arbeitgeber unzumutbar machen (so auch Beyer, jurisPR-ArbR 19/2011 Anm. 4).
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Gruß
Matthias