unverzügliche Prüfung des Wahlvorschlages (Wahlen)

hackenberger, Wednesday, 20.09.2006, 12:57 (vor 6449 Tagen) @ hajue

Hallo,

verweise ihn noch einmal auf die sehr guten Wahlunterlagen des Integrationsamtes. Der Wahlvorstand ist verpflichtet eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Eingang auf ihre Gültigkeit zu prüfen. (Unverzüglich heißt hier "ohne schuldhafte Verzögerung"). Die vom Vorsitzenden hier angebrachte Äußerung währe eine schuldhafte Verzögerung, denn sie können und müssen sich auch ggf. mehrfach zu Sitzungen treffen. Somit würde ich hier, falls durch verspätete Prüfung eine Teilnahme an der Wahl nicht möglich ist, einen Grund der Wahlanfechtung sehen.

Ich würde den Vorsitzenden und den Wahlvorstand nochmals auf die möglichen Folgen und auch die dann hier entstehenden Kosten hinweisen und fragen, ob er dieses wirklich so verantworten möchte. Am besten alles schriftlich machen, dann kann man ggf. später es auch belegen.

Auch noch folgender Hinweis: Die Zeiten für die Erfüllung der Aufgaben des WV sind Arbeitszeit, bzw. der WV ist vom AG hierfür von der Arbeit freizustellen ohne dass die Vergütung beeinträchtig wird. Weiter hat der AG auch alle Kosten, also auch Reisekosten hierfür zu tragen. Es gibt somit auch keinen Grund der gegen mehrere Sitzungen spricht.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion