Präventionsverfahren (Allgemeines)

WoBi, Monday, 21.10.2024, 12:04 (vor 386 Tagen) @ Karin73

Hallo Karin73,

die Antwort ergibt sich aus dem Gesetzestext von § 167 Abs. 1 SGB IX mit:
"Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein"

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die SBV, den BR/PR/... und das Integrationsamt einzu"schalten", um ein dem SGB IX entsprechendes Präventionsverfahren durchzuführen.

Aber in der Regel kommen Arbeitgeber damit durch, denn die betroffenen Personen mit Behinderung werden selten Kündigungsschutzklagen einreichen und diese mit der fehlerhaften Präventionsdurchführung begründen.
Vielleicht kommt hier mehr "Schwung" durch die EuGH-Rechtsprechung in das Präventionsverfahren, wenn Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht mit einer rechtwidrigen Vorgehensweise nicht durchkommen.

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Gruß
Wolfgang


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