Prozesse prüfen | Bewerber:innen mit Schwerbehinderung Gleichstellung (Allgemeines)
Hallo SOK,
der Bewerbungseingang, die Bearbeitung der Bewerbung und das Vorstellungsgespräch sind erst Schritte, die zu einem späteren Zeitpunkt folgen, nach einer internen/externen Stellenausschreibung.
Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen vor einer Stellenausschreibung nach?
Das kann die SBV und weitere Interessensvertretungen gut selbst prüfen, denn sie sind nach § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX bei der Prüfung durch den Arbeitgeber zwingend zu beteiligen.
Ob die Einbindung (Information und Beauftragung von Vermittlungsvorschläge) der (Bundes-)Agentur für Arbeit korrekt durchgeführt wird, kann die SBV als Verbindungsperson zur Bundesagentur für Arbeit nach § 182 Abs. 2 SGB IX selbst überprüfen.
Dabei kann gleich festgestellt werden, ob die (Bundes-)Agentur für Arbeit ihre Aufgaben nach § 187 Abs. 5 SGB IX nachkommt. Die Agentur für Arbeit hat dafür nach § 187 Abs. 4 SGB IX entsprechende Personalkapazitäten.
Die SBV bekommt dabei gleich die Information, ob es Vermittlungsvorschläge gibt, die der Arbeitgeber nicht den Interessensvertretungen sofort mitgeteilt hat.
Erst wenn diese Prozesse vor einer Bewerbung klappen, dürften die Voraussetzungen für weitere Prüfungen der Einhaltung von Arbeitsabläufe beim Arbeitgeber als SBV-Aufgabe sinnvoll sein.
Die SBV erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.
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Gruß
Wolfgang