betriebsbedingte Kündigung ohne Arbeitsrechtsschutz (Allgemeines)
Hallo,
weil ich vorhin nicht so viel Zeit hatte, hier noch ein Nachtrag zur Rolle der SBV:
1. Eine Teilstilllegung fällt nicht vom Himmel. Hat Dich der AG denn frühzeitig informiert, wie es gem. § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX seine Pflicht gewesen wäre? Falls ja, hast Du ein Präventionsverfahren verlangt?
2. Ein Präventionsverfahren ist auch notwendig, wenn die Schwierigkeiten "betriebsbedingt" sind. Das gilt grundsätzlich auch für Stilllegungen. (Düwell in LPK-SGB IX, § 167 Rn 24).
3. Das Integrationsamt muss Dich gem. § § 170 Abs. 2 SGB IX zur Stellungnahme auffordern. Ist das bereits geschehen? Spätestens bei dieser Stellungnahme solltest Du auf den nach Deiner Meinung zur Verfügung stehenden Ersatzarbeitsplatz hinweisen.
4. Das Integrationsamt hat bei Stilllegungen nur dann einen eingeschränkten Ermessensspielraum zugunsten des AG, wenn die Bedingungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllt sind.
Sorry, aber das ist für die Beteiligung und Einflußnahme der SBV gar kein so eindeutiger Fall, wie Du es darstellst oder Dir gefallen lässt.
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&Tschüß
Wolfgang