Aktives Wahlrecht bei verspätetem Einspruch? (Wahlen)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 02.10.2006, 11:31 (vor 6422 Tagen) @ Hartmut

Hallo Hartmut,
in der Handlungsanleitung zur SBV-Wahl schreiben die Autoren folgendes:

Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist
- bei Schreibfehlern
- offenbaren Unrichtigkeiten (dein Beispiel)
- Erledigung von Einsprüchen
- Eintritt oder Ausscheiden
bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe die Wählerliste berichtigt bzw. ergänzt werden.


Ein gewisser Herr Däubler ;-) schreibt in seinem Kommentar zum Begriff Unrichtigkeiten:
Eine offenbare Unrichtigkeit setzt eine Fehlerhaftigkeit voraus, die ohne weiteres erkennbar ist. Dem WV muss sich die Sach- und Rechtslage eindeutig darstellen (GK-Kreutz/Oetker, Rn. 14). Offenbar unrichtig ist die Wählerliste, wenn sie den Namen eines AN enthält, der bereits aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Dasselbe gilt, wenn ein AN am letzten Tag der Stimmabgabe in Wahrheit noch nicht 18 Jahre alt oder wenn ein wahlberechtigter AN übersehen und deshalb nicht in die Liste aufgenommen worden ist.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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