Aktives Wahlrecht bei verspätetem Einspruch? (Wahlen)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 03.10.2006, 20:36 (vor 6420 Tagen) @ traute

Hallo Traute,
die genannten Fakten sind zu wenig um detailiert Auskunft zu geben.

Aber auch hier die Meinung von Däubler (dann klärt sich einiges):
Das aktive Wahlrecht kann auch ein AN ausüben, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Das Wahlrecht besteht in einem solchen Fall nicht nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sondern darüber hinaus auch dann fort, wenn es zur Weiterbeschäftigung des AN wegen des Widerspruchs des BR (vgl. § 102 Abs. 3 und 5) oder auf Grund des vom Großen Senat des BAG entwickelten allgemeinen Anspruchs auf Weiterbeschäftigung kommt (BAG [GS] 27. 2. 85, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; vgl. auch BAG 14. 5. 97, DB 97, 2083; vgl. ferner BAG 15. 1. 91, NZA 91, 695, zum Bereich des BPersVG; vgl. Klebe/Schumann, S. 199 m. w. N.).
Der gekündigte AN ist auch wahlberechtigt, wenn die Weiterbeschäftigung zwar nicht erfolgt, die Kündigung beim ArbG von ihm aber angegriffen wurde (vgl. BAG 14. 5. 97, a. a. O. hinsichtlich des passiven Wahlrechts; vgl. auch § 8 Rn. 25 f.; a. A. LAG Berlin 2. 5. 94, DB 94, 2556). Die Ungewissheit des Rechtsstreits darf nicht zu Lasten des AN gehen.

PS: Im Falle des öff. Dienst beachte bitte die Passage zum BPersVG!

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion