Aktives Wahlrecht bei verspätetem Einspruch? (Wahlen)

hackenberger, Wednesday, 04.10.2006, 10:01 (vor 6420 Tagen) @ Hartmut

Hallo Hartmut,

Herr Adlhoch schreibt in seinem Kommentar:

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der personellen Wahlvoraussetzungen.

Für das Vorhandensein der personellen Wahlvoraussetzungen sind daher allein die Verhältnisse am Tag der Wahl maßgeblich (vgl. Schimanski, GK-SchwbG, 24 Rn. 16; Cramer, SchwbG, § 24 Rn. 2; vgl. auch § 4 Abs. 3 Satz 1 SchwbVWO, wonach selbst die förmliche Berichtigung der Wählerliste bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten bis zum Tag vor der Wahl möglich ist). Auch die schwerbehinderten Menschen die am Wahltag eine nicht nur vorübergehende Beschäftigung gerade erst aufgenommen haben, besitzen daher ebenso wie diejenigen, die unmittelbar nach dein Wahltag ausscheiden, das aktive Wahlrecht und sind bei der Mindestzahl von 5 schwerbehinderten Wahlberechtigten zu berücksichtigen (vgl. Cramer und Schimanski, a.a.O. sowie Düwell, Lehr- und Praxiskommentar - LPK - SGB IX, 2002, § 94 Rn. 5).

Fazit: Am Wahltag muss das aktive Wahlrecht gegeben sein!

PS: Ich empfehle allen SchwbV mindestens einen guten Kommentar zum SGB IX und auch einen der das Thema Wahl/Wahlrecht beinhaltet.


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